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Begnadigung und Gegenzeichnung
Eine praxisorientierte verfassungsrechtliche und staatstheoretische Studie über Staatsakte des Fürsten von Liechtenstein
von Günther WinklerIm Großen Brockhaus, 20. Auflage (1996) Bd. III, Seite 31, ist zur „Begnadigung“ zu lesen: „Aufhebung von Wirkungen der rechtskräf- gen Entscheidung der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall, im Unterschied zur Amnestie oder Abolition. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechtes a- geglichen werden. “ Begnadigungen sind keine Sache der Öffentlichkeit. Während Str- verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil im Interesse der Allgemeinheit gemäß Art. 6 der EMRK öffentlich durchgeführt werden, sind Verfahren zur Begnadigung in konkreten Fällen im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht- fentlich. Sie betreffen höchstpersönliche Interessen des Einzelnen. Daher braucht es nicht zu verwundern, wenn Begnadigungen in Einzelfällen traditioneller Weise kein Gegenstand medialer Berichterstattung sind. Als die Öffentlichkeit aufgrund von Indiskretionen – wie in jüngster V- gangenheit – ausnahmsweise einmal über Begnadigungen informiert w- de, erfolgte dies in Verbindung mit Fragen, die von drängender N- gierde, Staunen und Unverständnis gleichermaßen geprägt waren. Aus reinem Wissensbedürfnis und ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des betroffenen Einzelnen postulierte man die Veröffentlichung von - gnadigungsakten und die staatsverantwortliche Mitwirkung daran. Wie die zum Anlass der vorliegenden Untersuchungen gewordenen drei Fälle von Begnadigungen zeigen, herrschen dabei eine weitgehende Unken- nis über die rechtlichen Grundlagen des Rechtsinstituts der Begnadigung und ein Mangel an praktischer Anschauung. Begnadigungsverfahren f- den unter Ausschluss derÖffentlichkeit statt.