Bisher war das Erfolgshonorar nur ein Angebot an die Anwaltschaft, unter engen Voraussetzungen Erfolgshonorarvereinbarungen abzuschließen. Dies hat sich nun grundlegend mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ geändert.
Seither müssen sich alle Anwältinnen und Anwälte mit dem Thema Erfolgshonorar befassen.
Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten:
Freigabe des Erfolgshonorars, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht.
Freigabe des Erfolgshonorars ohne Höchstgrenze bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Im Übrigen sind Erfolgshonorarvereinbarungen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig. Es ist lediglich erforderlich, dass der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
Der Einführungsband unterstützt bei einer raschen Einarbeitung in die wichtigen Gesetzesänderungen.
Seither müssen sich alle Anwältinnen und Anwälte mit dem Thema Erfolgshonorar befassen.
Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten:
Freigabe des Erfolgshonorars, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht.
Freigabe des Erfolgshonorars ohne Höchstgrenze bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Im Übrigen sind Erfolgshonorarvereinbarungen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig. Es ist lediglich erforderlich, dass der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
Der Einführungsband unterstützt bei einer raschen Einarbeitung in die wichtigen Gesetzesänderungen.