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Anhand von der Berichterstattung entnommenen Fällen zeigt der Autor auf, dass eine gesetzliche Sicherung der der Presse obliegenden Wahrheitspflicht bei bestimmten Konstellationen nicht besteht. Dabei wird die Bedeutung einer zutreffenden Unterrichtung der Bevölkerung genauso wenig wie die Notwendigkeit ihrer Gewährleistung verkannt. Dieser scheinbare Gegensatz lässt sich mit einem Blick auf die gängigen Argumentationsmuster auflösen. So wird nicht nur davon ausgegangen, dass die Sicherstellung einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung nötig sei, sondern darüber hinaus auch angenommen, dass diese durch die freiwillige Kontrolle des Deutschen Presserats, die Straf- und Zivilgesetze sowie die mittelbar greifenden Landespressegesetze bereits auf drei Ebenen erfolge.
Genauer betrachtet stellen sich diese Ansätze jedoch weitgehend als ungenügend heraus, die selbst, soweit sie zur Anwendung kommen, nur unzureichend gewährleisten können, dass sich die öffentliche Meinung „richtig“ bildet.