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Herstellerbegriff und Geräteabgabe bei Audio- und Videogeräten
Zum Problem der Geräteabgabe (§ 53 Abs. 5 UrhG) beim Import von Audio- und Videogeräten
von Ulrich LoewenheimAudio- und Videogeräte werden vielfach im Ausland hergestellt und in der Bundesrepublik vertrieben. Ist die Geräteabgabe von bis zu fünf Prozent des Herstellerabgabepreises - schon bei der Urheberrechtsreform 1965 eine der umstrittensten Materien - vom Gerätepreis der ausländischen Produktionsfirma zu berechnen? Oder ist der (höhere) Preis der inländischen Vertriebsfirma maßgebend? Für Produktion und Vertrieb von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten ist die Beantwortung dieser Frage von eminenter rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Antwort hängt davon ab, wer rechtlich Hersteller ist: der faktische Produzent oder der inländische Importeur oder Vertreiber. Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, Universität Frankfurt, hat die Fragen, die den Bundesgerichtshof in mehreren Prozessen beschäftigten, sehr eingehend untersucht. Sein Ergebnis: Nur das Unternehmen ist Hersteller, das die Geräte auch tatsächlich produziert.