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Zeitgemäße Nähe
Evaluation von Modellen pfarrgemeindlicher Pastoral nach c. 517 § 2 CIC
von Michael Böhnke und Thomas SchüllerIn der römisch-katholischen Kirche gibt es europaweit einen zunehmenden Priestermangel. Dieser führt dazu, dass das Amt des Pfarrers in zahlreichen Pfarrgemeinden nicht besetzt werden kann und sich die traditionelle Gestalt der Leitung einer Pfarrgemeinde – jede Pfarrgemeinde hat ihren eigenen Pfarrer – verändert. Angesichts dieser Entwicklung haben sich Pastoralpraktiker in den Bistümern und Pfarrgemeinden sowie Bischöfe und Pastoraltheologen auf die Suche nach Alternativen begeben.
Eine neue Form der Leitung einer Pfarrgemeinde – kurz Gemeindeleitung genannt – ermöglicht c. 517 § 2 des kirchlichen Gesetzbuchs Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983. Er erlaubt den Diözesanbischöfen – im Falle des Priestermangels –, Diakonen und nichtgeweihten Personen bzw. Personengruppen die „Teilhabe an der Ausübung der Hirtensorge für eine Pfarrei“ zu übertragen. Für die Moderation der Hirtensorge müssen sie einen Priester bestimmen, der diese Aufgabe in der Regel nebenamtlich wahrnimmt. Diese neu in den Codex von 1983 aufgenommene Norm hat ihre Wurzeln in der kirchlichen Praxis Südamerikas. Als entscheidende Quelle kann ein Beschluss angesehen werden, den die Generalversammlung der lateinamerikanischen Bischöfe 1968 in Medellin gefasst hat. C. 517 § 2 CIC wurde in Deutschland u. a. in den Diözesen Aachen und Limburg – dort durch partikularrechtliche Statuten – den jeweiligen ortskirchlichen Kontexten angepasst. Die Leitung in vakanten Pfarrgemeinden wurde seit 1991 entsprechend organisiert. Während die Zahl der Fälle, in denen die Gemeindeleitung gemäß c. 517 § 2 CIC erfolgen konnte, im Bistum Aachen im einstelligen Bereich und damit eher gering blieb, wurde der Kanon im Bistum Limburg umfassend angewendet.
Bislang ist die Anwendung der durch den c. 517 § 2 CIC ermöglichten Form der Gemeindeleitung in den Pfarrgemeinden in Deutschland nicht und im deutschsprachigen Bereich kaum erforscht. Diese Lücke wird durch eine empirische Untersuchung, deren Genese und Ergebnisse in dieser Publikation vorgestellt werden, gefüllt.
Eine neue Form der Leitung einer Pfarrgemeinde – kurz Gemeindeleitung genannt – ermöglicht c. 517 § 2 des kirchlichen Gesetzbuchs Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983. Er erlaubt den Diözesanbischöfen – im Falle des Priestermangels –, Diakonen und nichtgeweihten Personen bzw. Personengruppen die „Teilhabe an der Ausübung der Hirtensorge für eine Pfarrei“ zu übertragen. Für die Moderation der Hirtensorge müssen sie einen Priester bestimmen, der diese Aufgabe in der Regel nebenamtlich wahrnimmt. Diese neu in den Codex von 1983 aufgenommene Norm hat ihre Wurzeln in der kirchlichen Praxis Südamerikas. Als entscheidende Quelle kann ein Beschluss angesehen werden, den die Generalversammlung der lateinamerikanischen Bischöfe 1968 in Medellin gefasst hat. C. 517 § 2 CIC wurde in Deutschland u. a. in den Diözesen Aachen und Limburg – dort durch partikularrechtliche Statuten – den jeweiligen ortskirchlichen Kontexten angepasst. Die Leitung in vakanten Pfarrgemeinden wurde seit 1991 entsprechend organisiert. Während die Zahl der Fälle, in denen die Gemeindeleitung gemäß c. 517 § 2 CIC erfolgen konnte, im Bistum Aachen im einstelligen Bereich und damit eher gering blieb, wurde der Kanon im Bistum Limburg umfassend angewendet.
Bislang ist die Anwendung der durch den c. 517 § 2 CIC ermöglichten Form der Gemeindeleitung in den Pfarrgemeinden in Deutschland nicht und im deutschsprachigen Bereich kaum erforscht. Diese Lücke wird durch eine empirische Untersuchung, deren Genese und Ergebnisse in dieser Publikation vorgestellt werden, gefüllt.