Die Anwendbarkeit der Bewährungsvorschriften gemäß §§ 56 ff. StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB.
Eine Untersuchung zur Rechtsnatur der Ersatzfreiheitsstrafe im Besonderen.
von Marie HädrichDie Aussetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe i. S. v. § 43 StGB zur Bewährung gem. §§ 56 ff. StGB wird in der Praxis anders als bei Freiheitsstrafen i. S. v. § 38 StGB überwiegend abgelehnt. Dieses Ergebnis verwundert mit Blick auf die ebenfalls vorherrschende Meinung, dass es sich bei der Ersatzfreiheitsstrafe um eine echte (Freiheits )Strafe handelt. Kernstück der Arbeit bildet deshalb die Untersuchung der Rechtsnatur der Ersatzfreiheitsstrafe mittels der juristischen Auslegungsmethoden. Daneben geht Marie Hädrich auf die sanktions- sowie vollstreckungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verhängung und Vollstreckung der Geldstrafe i. S. v. § 40 StGB vor allem bei wirtschaftlich schwachen Straftätern ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Ersatzfreiheitsstrafe um eine echte Freiheitsstrafe handelt, deren Vollstreckung gem. §§ 56 ff. StGB bereits de lege lata zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und unterbreitet einen eigenen Handlungsvorschlag.