Korruption im Gesundheitswesen.
von Dorothee PfohlGeschütztes Rechtsgut der Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, b StGB ist nach herrschender Meinung der Wettbewerb. Akteure im Gesundheitswesen sind bei der Ausübung ihres Berufes auch an zahlreiche außerstrafrechtliche Vorschriften wie das SGB V, die Berufsordnungen oder das Heilmittelwerbegesetz gebunden. Auch wenn diese Regelungswerke eine andere Schutzrichtung als die Straftatbestände aufweisen, haben sie dennoch einen starken Einfluss auf eine Strafbarkeit. Ein Verhalten, das berufs- oder sozialrechtlich erlaubt ist, kann nicht strafbar sein. Ein Verstoß gegen das Berufs- oder Sozialrecht führt aber nicht ohne Weiteres zur Strafbarkeit. Auf dieser Grundlage prüft die Autorin die Gefahr einer Strafbarkeit nach §§ 299a, b StGB bei verschiedenen Formen der Zusammenarbeit. Es zeigt sich, dass bisher zulässige Kooperationsformen auch weiterhin zulässig sind. Den Straftatbeständen kommt insbesondere eine generalpräventive Wirkung zu.