Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied.
Eine Untersuchung zu § 93 Abs. 4 S. 3 AktG.
von Nina Katharina OltmannsVorstandsmitglieder haften gegenüber der AG für pflichtwidriges Verhalten. Die Möglichkeit, von Seiten der AG auf Regressansprüche zu verzichten oder sich über diese zu vergleichen, wird durch § 93 Abs. 4 S. 3 AktG begrenzt. De lege lata ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Verstreichenlassen einer dreijährigen Sperrfrist erforderlich. Die Voraussetzung der Hauptversammlungszustimmung kann negative Publizitätsauswirkungen haben. Einer deshalb geforderten Abschaffung des Zustimmungserfordernisses tritt die Arbeit entgegen. Um praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen, wird unter Heranziehung rechtsvergleichender Untersuchungsergebnisse ein alternativ anwendbares Konzept einer Gerichtszustimmung entwickelt. Dieses Modell der gerichtlichen Zustimmung soll im Einzelfall ebenfalls die dreijährige Sperrfrist ersetzen können, um auch hinsichtlich der dreijährigen Handlungssperre Alternativen zu bieten. Das ersatzlose Streichen der Sperrfrist wird hingegen abgelehnt.