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Graduate
„. erfüllt. nicht nur den Zweck als Lehrbuch, sondern mindestens genauso auch als Nachschlagewerk und als Ausgangspunkt für eine intensive weitere Befassung - sei es im Wirtschaftsleben, in der Rechtswissenschaft oder - nicht zuletzt - in der Rechtsprechung.“ Österreichische Richterzeitung 5/2003„. Das Werk ist jedem Juristen zu empfehlen, der rechtlich auch mit EDV und Internet zu tun hat.“ Liechtensteinische Juristen-Zeitung 3/2003„. Das vorliegende Werk besticht durch seine Klarheit, Kompaktheit und Verständlichkeit. Es gilt als Standardwerk für den Rechtsanwender – aber auch Interessierte, die in die Materie ‚hineinschnuppern‘ wollen, kommen auf ihre Kosten.“ APA Journal IT-Business 2/2003Zur Vorauflage: Es spricht für die Qualität eines Buches, wenn nach etwa 2 Jahren eine Neuauflage auf den Markt gekommen ist.„ Rundfunkrecht 2004“. Das Buch ist. als Nachschlagewerk für einschlägig interessierte Praktiker, sowie als Unterrichtshilfe an Hochschulen geeignet.„ Wirtschaftsinformatik 3/2002“. ein gut gelungenes Werk. welches jedem empfohlen werden kann, der an Rechtsproblemen im Zusammenhang mit EDV, Internet und neuen Medien interessiert ist.„ Weg in die Wirtschaft, Februar 2001“. Den Autoren ist es gelungen, diese enorme Themenvielfalt in einem übersichtlichen und nicht ausufernden Rahmen darzustellen.„ Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz 1/2001“. bietet eine fächerübergreifende, kompakte Behandlung der Rechtsfragen, die bei der Anwendung von EDV und bei der Erstellung von elektronischen Produkten entstehen. So werden Vertrags- und Handelsrecht, Electronic Commerce, Gewerblicher Rechtsschutz. Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, Datenschutzrecht, Gewerberecht, Telekommunikationsrecht, Steuer- und Strafrecht prägnant und übersichtlich behandelt.„ Medien & Recht 4/September 2000“. bietet. eine tiefgehende und präzise Darstellung des Informatikrechts. ein hervorragendes Buch, das in keiner einschlägigen Bibliothek fehlen sollte.„ Rundfunkrecht 3-4/2000“. ermöglicht auch interessierten Laien, die noch über weniger Spezialwissen zu den behandelten Rechtsgebieten verfügen, sich mit nahezu allen Materien vertraut zu machen." Österreichische Juristen-Zeitung 22/2000
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