Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht von Andrea Patricia Stäubli | ISBN 9783037519264

Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht

von Andrea Patricia Stäubli
Mitwirkende
Autor / AutorinAndrea Patricia Stäubli
Reihe herausgegeben vonHelmut Heiss
Reihe herausgegeben vonAndreas Kellerhals
Reihe herausgegeben vonThierry Luterbacher
Reihe herausgegeben vonAnton K. Schnyder
Buchcover Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht | Andrea Patricia Stäubli | EAN 9783037519264 | ISBN 3-03751-926-6 | ISBN 978-3-03751-926-4
Inhaltsverzeichnis

Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht

von Andrea Patricia Stäubli
Mitwirkende
Autor / AutorinAndrea Patricia Stäubli
Reihe herausgegeben vonHelmut Heiss
Reihe herausgegeben vonAndreas Kellerhals
Reihe herausgegeben vonThierry Luterbacher
Reihe herausgegeben vonAnton K. Schnyder
Zur Berechnung einer risikoadäquaten Prämie benötigt der Versicherer Kenntnis von den Gefahrstatsachen, die vor Vertragsschluss in der Regel nur dem Versicherungsnehmer bekannt sind. Zur Beseitigung dieser Informationsasymmetrie statuieren Art. 4 ff. VVG eine vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt vorvertragliche Informationspflichten, deren Verletzung zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen kann. Zudem enthalten Art. 23 ff. OR Regelungen über die Willensmängel.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Anwendungsverhältnis zwischen Art. 4 ff. VVG und den vorgenannten Rechtsinstituten des allgemeinen Zivilrechts. Sie zeigt auf, dass Art. 4 VVG die Anzeigepflicht abschliessend regelt, aber eine ergänzende Wahrheitspflicht aus Treu und Glauben besteht und sich der Versicherer zusätzlich zu Art. 6 VVG auf (quasi-)vertragliche Schadenersatzansprüche sowie alternativ auf Art. 28 OR, nicht aber auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen kann.
Die Arbeit erhält zudem Hinweise zur aktuellen VVG-Revision, die bis und mit Entwurf des Bundesrates berücksichtigt wurde.