Das Recht über sich selbst von Kurt Hiller | Nachdruck der strafrechtsphilosophischen Studie aus dem Jahre 1908 | ISBN 9783932696732

Das Recht über sich selbst

Nachdruck der strafrechtsphilosophischen Studie aus dem Jahre 1908

von Kurt Hiller, herausgegeben von Rolf von Bockel
Buchcover Das Recht über sich selbst | Kurt Hiller | EAN 9783932696732 | ISBN 3-932696-73-5 | ISBN 978-3-932696-73-2

Das Recht über sich selbst

Nachdruck der strafrechtsphilosophischen Studie aus dem Jahre 1908

von Kurt Hiller, herausgegeben von Rolf von Bockel
Die fortgesetzten Diskussionen um den Paragraphen 218, um Sterbehilfe, um Patientenverfügung, um gleichgeschlechtliche Ehen, um einen strafrechtlich relevanten „Sittlichkeitsbegriff“, die unsägliche Geschichte des Paragraphen 175 in der Bundesrepublik u. a. m. zeigen: Kurt Hillers Arbeit „Das Recht über sich selbst“ blieb/bleibt Jahrzehnte nach ihrer Erstveröffentlichung (1908) aktuell.
In seinen Memoiren schreibt Kurt Hiller (1885-1972) über die Entstehung seiner Arbeit: „Beim Studium des in Deutschland geltenden Strafrechts entdeckte ich plötzlich, daß die Befugnis des Individuums, körperlich über sich selbst zu verfügen und über andere voll Willensfähige mit deren freier und ernstlicher Zustimmung, gar auf ihre flehentlichen Bitten, an allen Ecken und Enden unsres Gesetzbuches verneint und verweigert wird. Das Freiheitsfeindliche, Gedankenlose, Barbarische dieses legalen Zustands erschütterte mich, und ein Zwang überkam mich, ihn mindestens aufzudecken.“
Hiller verfasste darauf die Schrift „Das Recht über sich selbst“. Mit einem Auszug, unter dem Titel „Die kriminalistische Bedeutung des Selbstmordes“, promovierte er an der „Grossherzoglich Badischen Universität Heidelberg“. Allerdings wurde der überwiegende Teil der Arbeit als Dissertationsschrift nicht zugelassen. Kapitel wie die über die Paragraphen 175 oder 218 waren offensichtlich zu brisant.
„Als Kurt Hiller 1908 mit der Schrift Das Recht über sich selbst (.) die literarische Bühne der Juristerei betrat“, schreibt der Bremer Rechtsgelehrte Ruprecht Großmann (1992), „legte er mit einem Schlag das Elend des kaiserlichen Strafrechts bloß. Er rügte die Haltlosigkeit der zugrundeliegenden Geschichts- und Gesellschaftsauffassung und bewies, daß bisher als klassisch angesehene Strafandrohungen entweder aus strafrechtsimmanenten Konsequenzen oder aus übergreifenden kritisch-philosophischen Gründen keine Rechtfertigung hatten“.
Schon vor dem Ersten Weltkrieg war die Schrift vergriffen und wurde seitdem oft diskutiert, - aber nie wieder gedruckt. Sie lag lange nur in sehr wenigen Bibliotheken vor.
„Der vernünftige Mensch wird nie verkennen, daß die soziale Ordnung ihm verbieten muß, mit seinen willkürlichen Dispositionen schädigend in die Sphären anderer einzugreifen; aber nie wird er es verstehen, warum der Staat ihn dort antaste, wo er niemanden - auch die abdifferenzierten Interessen des Staates nicht! - verletzt.“ Kurt Hiller, 1908