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Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse
von Bernd KannowskiUm 1230 erstellte der sächsische Schöffe Eike von Repgow mit dem Sachsenspiegel die erste größere Rechtsaufzeichnung in deutscher Sprache. Etwa 100 Jahre später kommentierte der Rechtsgelehrte Johann von Buch diesen Rechtstext nach den Arbeitsmethoden der Bologneser Juristen in der Buch’schen Glosse. Im Gegensatz zum Sachsenspiegel ist die Buch’sche Glosse wissenschaftlich nahezu unbearbeitet, obwohl sie das erste Werk juristischer Kommentarliteratur in deutscher Sprache ist und den mit am breitesten überlieferte deutschsprachige Rechtstext des späten Mittelalters darstellt.
Kannowski bietet in seiner Habilitation auf der Grundlage der MGH-Edition der Buch’schen Glosse (MGH Fontes iuris N. S. 7), die mit ihrem Erscheinen im Jahre 2002 erst eine verläßliche Textgrundlage schuf, eine breit angelegten Analyse von Johanns Werk. Anhand ausgewählter prägnanter Problemkomplexe wie Prozeßrecht, Königtum, Freiheit, öffentliches Strafrecht und Privatrecht beschreibt Kannowski das Rechtsdenken Johanns von Buch. Vor dem Hinter-grund der beginnenden Rezeption des gelehrten Rechts präsentierte die Buch’sche Glosse das alte Recht in völlig neuem Licht und veränderte es zum Teil grundlegend.
Kannowski bietet in seiner Habilitation auf der Grundlage der MGH-Edition der Buch’schen Glosse (MGH Fontes iuris N. S. 7), die mit ihrem Erscheinen im Jahre 2002 erst eine verläßliche Textgrundlage schuf, eine breit angelegten Analyse von Johanns Werk. Anhand ausgewählter prägnanter Problemkomplexe wie Prozeßrecht, Königtum, Freiheit, öffentliches Strafrecht und Privatrecht beschreibt Kannowski das Rechtsdenken Johanns von Buch. Vor dem Hinter-grund der beginnenden Rezeption des gelehrten Rechts präsentierte die Buch’sche Glosse das alte Recht in völlig neuem Licht und veränderte es zum Teil grundlegend.