Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde
von Ursula HugerZweck, Bedeutung und Umfang des vollen Beweises sowie die Bedeutung des § 292 Abs 2 ZPO
Die Zivilproessordnung (ZPO) verankert die freie richterliche Beweiswürdigung, lässt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Diese Arbeit untersucht eine dieser Ausnahmen: die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden gemäß § 292 ZPO. Demnach begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, sowie von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.
Zunehmend wird der volle Beweis, den öffentliche Urkunden erbringen, als Bindung an deren Aussagen verstanden. Es erscheint jedoch unklar, welche inhaltlichen Bestandteile der öffentlichen Urkunden erfasst sind. Dies wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, vor allem in Bezug auf das rechtliche Gehör der Parteien des Zivilprozesses, die am Erstellungsverfahren der öffentlichen Urkunde nicht beteiligt waren.
Gegenstand der Untersuchung sind daher Zweck, Bedeutung und Umfang des vollen Beweises sowie die Bedeutung des § 292 Abs 2 ZPO, der den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge und Tatsachen sowie der unrichtigen Beurkundung als zulässig erklärt.