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Das wirkungslose Urteil
von Günter HeinGegenstand der Arbeit sind die bei einem Urteil eines staatlichen Gerichts zulässigen Fehlerfolgen. Nach den zur Zeit der Abfassung der Untersuchungen geltenden Gesetzen ist entgegen der h. M. die Anfechtbarkeit die einzige Fehlerfolge. Ein Urteil kann also nur auf Rechtsbehelf oder Rechtsmittel aufgehoben werden. Daß in einzelnen Fällen Wirkungen eines Urteils nicht eintreten, hat seinen Grund hingegen nicht in einem Mangel des Verfahrens oder des Urteils. Eine Urteilswirkung tritt vielmehr nur dann nicht ein, wenn es an einem ihrer konstitutiven Elemente fehlt.