Der Ersatz immaterieller Schäden beim Unfalltod.
Eine vergleichende Studie zwischen deutschem und chinesischem Recht.
von Yiyue WuWeil das deutsche Recht kein Angehörigenschmerzensgeld anerkennt und die Angehörigen des Unfallopfers nur im Wege der Schockschäden Ersatz für eigene erlittene immaterielle Schäden verlangen konnten, bestand eine Schutzlücke für die Angehörigen, was Deutschland in Europa isolierte. Mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes in § 844 Abs. 3 BGB wird die Lücke zwar verkleinert, aber nicht vollständig geschlossen.
Im Bereich des Ersatzes der indirekten Kosten durch den unfallbedingten Tod des Opfers besteht ein großer Unterschied zwischen deutschem und chinesischem Recht, weil den Angehörigen des Verstorbenen nach chinesischem Recht das sog. Todesentschädigungsgeld geleistet wird, das sowohl hauptsächlich auf den Ersatz der indirekten Vermögensschäden der Angehörigen als auch auf die Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes zielt. Für die Verwirklichung des individuellen Modells des Todesentschädigungsgeldes birgt die neue Entwicklung der künstlichen Intelligenz Potenzial.
Im Bereich des Ersatzes der indirekten Kosten durch den unfallbedingten Tod des Opfers besteht ein großer Unterschied zwischen deutschem und chinesischem Recht, weil den Angehörigen des Verstorbenen nach chinesischem Recht das sog. Todesentschädigungsgeld geleistet wird, das sowohl hauptsächlich auf den Ersatz der indirekten Vermögensschäden der Angehörigen als auch auf die Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes zielt. Für die Verwirklichung des individuellen Modells des Todesentschädigungsgeldes birgt die neue Entwicklung der künstlichen Intelligenz Potenzial.