Wertkonflikte und Wertekonvergenz im europäischen Grundrechtsverbund.
Die Würdekonzeption des Grundgesetzes und der Europäischen Grundrechtecharta im Vergleich.
von Christian LutschNicht nur unter dem Grundgesetz gilt die Menschenwürde als vornehmstes Recht und tragendes Konstitutionsprinzip. Auch Art. 2 EUV und Art. 1 Abs. 1 GrCh weisen sie als obersten Wert der EU und wichtigstes Grundrecht des europäischen Primärrechts aus. Während der Wortlaut der Würdegarantien weitgehend identisch ist und Art. 1 Abs. 1 GG dem Europäischen Konvent bei der Ausarbeitung der Grundrechtecharta sogar als Vorbild diente, wurden weder das grundgesetzliche Würdeverständnis noch die diesbezügliche Dogmatik auf die europäische Ebene »transferiert«. Beide Menschenwürdeartikel verbürgen damit jeweils eigenständige Würdekonzeptionen.
Vor dem Hintergrund zunehmender Integration und der damit einhergehenden Überlappung von nationalem und europäischem Recht stellt sich die Frage, ob und inwiefern die beiden Würdekonzepte miteinander übereinstimmen, zumindest kompatibel sind oder aber Differenzen aufweisen – und wie hiermit umzugehen ist. Diese Frage bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Ausgehend von der gerichtlichen Entscheidungspraxis werden die wesentlichen Strukturmerkmale der beiden Würdegarantien sowie der zugrundeliegenden Würdekonzepte nachgezeichnet und miteinander verglichen. Die Ergebnisse des Vergleichs werden schließlich in den Kontext des institutionellen Gefüges zwischen BVerfG und EuGH eingeordnet.
Vor dem Hintergrund zunehmender Integration und der damit einhergehenden Überlappung von nationalem und europäischem Recht stellt sich die Frage, ob und inwiefern die beiden Würdekonzepte miteinander übereinstimmen, zumindest kompatibel sind oder aber Differenzen aufweisen – und wie hiermit umzugehen ist. Diese Frage bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Ausgehend von der gerichtlichen Entscheidungspraxis werden die wesentlichen Strukturmerkmale der beiden Würdegarantien sowie der zugrundeliegenden Würdekonzepte nachgezeichnet und miteinander verglichen. Die Ergebnisse des Vergleichs werden schließlich in den Kontext des institutionellen Gefüges zwischen BVerfG und EuGH eingeordnet.