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Strafrechtlicher Schutz von EU-Subventionen.
Reichweite und Grenzen in Deutschland, Österreich und England am Beispiel nicht wirtschaftsfördernder Subventionen.
von Nico HerbertDer Finanzhaushalt der Europäischen Union sieht sich aufgrund betrügerischer Machenschaften rund um die Vergabe von EU-Subventionen einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Das auf dieser Situation basierende EU-Finanzschutzübereinkommen von 1995 veranlasste die Mitgliedstaaten zur Anpassung nationaler Rechtsordnungen, um EU-Subventionen den erforderlichen Schutzumfang zu gewähren. In Deutschland hat dies zu einer deutlichen Ausweitung der Strafbarkeit für Bewerber und Empfänger nicht wirtschaftsfördernder Subventionen geführt.
Der Autor beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, inwieweit eine derartige Ausweitung der Strafbarkeit aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich war und ob diese auch in Österreich und England als weiteren EU-Mitgliedstaaten stattgefunden hat. In einer rechtsvergleichenden Analyse beleuchtet er, welcher Kritik sich die vorgefundenen Rechtslagen der Vergleichsländer in Anbetracht der jeweiligen Grenzen der nationalen Strafrechtsordnungen ausgesetzt sehen, und rechtfertigt die Ausgestaltung des deutschen Rechts. Die in seinem Vorgehen zu sehende Sensibilisierung für nationale Grenzen des Wirtschaftsstrafrechts gewinnt angesichts der erweiterten Gesetzgebungskompetenzen der EU im Bereich des strafrechtlichen Schutzes des europäischen Finanzhaushalts erheblich an Bedeutung.
Der Autor beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, inwieweit eine derartige Ausweitung der Strafbarkeit aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich war und ob diese auch in Österreich und England als weiteren EU-Mitgliedstaaten stattgefunden hat. In einer rechtsvergleichenden Analyse beleuchtet er, welcher Kritik sich die vorgefundenen Rechtslagen der Vergleichsländer in Anbetracht der jeweiligen Grenzen der nationalen Strafrechtsordnungen ausgesetzt sehen, und rechtfertigt die Ausgestaltung des deutschen Rechts. Die in seinem Vorgehen zu sehende Sensibilisierung für nationale Grenzen des Wirtschaftsstrafrechts gewinnt angesichts der erweiterten Gesetzgebungskompetenzen der EU im Bereich des strafrechtlichen Schutzes des europäischen Finanzhaushalts erheblich an Bedeutung.