Echo der Fachpresse zur 9. Auflage
»Der Kommentar von
Ernst
zum Feuerwehrgesetz stellt … auch in der nunmehr vorliegenden 9. Auflage ein unentbehrliches Werkzeug sowohl für die praktische Arbeit in der Feuerwehr als auch für die juristische Bearbeitung dar. Das Werk ist allen im Brandschutz Tätigen uneingeschränkt zu empfehlen.«
Dr. Dario Mock, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Freiburg, VBlBW 6/2020
Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg
Praxiskommentar mit Landeskatastrophenschutzgesetz und Feuerwehrmustersatzung
von Armin ErnstAktueller FwG-Kommentar
Die Novellierung des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes führte zu umfassenden Überarbeitungen, insbesondere beim Kostenersatz. Seitdem wurden zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geändert oder neu gefasst. Diese Änderungen berücksichtigt und erläutert der Kommentar detailliert, praxisbezogen und mit vielen Beispielen.
Für die baden-württembergische FeuerwehrDas größere DIN-A5-Format des Buchs fördert nicht nur die Lesbarkeit. Auch die rechtlich problematischen und im Feuerwehralltag bedeutsamen Vorschriften – die §§ 2, 3, 30, 31 und 34 FwG – sind jetzt noch umfassender und zugleich übersichtlicher kommentiert. Die Erläuterungen wurden durch zahlreiche Rechtsprechungsnachweise und weitergehende Literaturhinweise ergänzt.
Im Anhang wurden die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS – und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen – VwV-Z-Feu – neu aufgenommen.
Die Themen im Einzelnen:- Aufgaben der Träger
- Gemeindefeuerwehr
- Werkfeuerwehr
- Landesfeuerwehrschule
- Feuerwehrverbände
- Aufsicht
- Einsatz der Feuerwehren
- Pflichten Dritter
- Aufbringung der Mittel
Der Autor ist als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr, Fachgebietsleiter Recht im Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg und Referent an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg mit den täglichen Problemen bestens vertraut. Durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht bietet er zugleich die Gewähr für die rechtliche Durchdringung des Gesetzes.